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6. Auflösung der Stiftung

1956 galt in der ehemaligen DDR noch das BGB mit seinen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen. Das ZGB wurde zum 1.1.1976 eingeführt. Es bestand eigentlich kein Grund für die Auflösung der Stiftung, im Gegenteil, der Bedarf, älteren Menschen hilfreich zur Seite zu stehen, war gestiegen (zum Beispiel auch für Umsiedler). In Arnstadt wurden von staatlicher Seite eine ehemalige Gaststätte und das einstige Versorgungshaus (1945) zu Altenheimen umfunktioniert. Noch 1974 wohnten in beiden Heimen 122 ältere Bürger. Erst am 12.12.1980 erfolgte die Über-gabe eines neuerbauten Feierabend- und Pflegeheimes nach zweijähriger Bauzeit mit 126 Feierabend- und 84 Pflegeplätzen. Die persönlichen Zuzahlungen der Be-wohner betrug bis 1989 nur 120 Mark.

Unterstützung für die Stiftung gab es nicht, die ehemalige DDR hatte kein Interesse an freien Trägern, wollte alle sozialen Aufgaben selbst in der Hand haben.

Am 20.7.1955 faßte der Vorstand gegen die Stimme des Pfarrers einen“Auflösungs-beschluß“, da die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden sei. Ein ent-sprechender Antrag geht über den Rat des Kreises an den Rat des Bezirkes am 30.7.1955. Mit Schreiben vom 6.2.56 erteilt der Sekretär des Rates des Bezirkes seine Zustimmung. Das Vermögen war in Volkseigentum zu überführen. Diese Auf-lösung ist in keiner Form öffentlich bekannt gemacht worden.

Der Auflösungsbeschluß vom 20.7.55 unter Punkt 3 sah vor:

„Die Rechtsträgerschaft für den vorhandenen Besitz – Gebäude, Ackerland und Hypothekenforderungen – wird dem Rat der Stadt Arnstadt übertragen“. (18)